Lücke im System kann Bußgeld kosten

Dem Automobilhandel drohen Bußgelder, denn die EDV-Programme einiger Händler entsprechen noch nicht den gesetzlichen Anforderungen des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes. Das Gesetz kommt in Autohäusern nicht nur bei Marketingaktionen zum Tragen, sondern auch bei Kundenzufriedenheits-Befragungen.

Heikel sind die vor allem deswegen, weil viele Betriebe Kundendaten in diesem Zuge an Dritte weitergeben – an Fahrzeughersteller und oft auch an externe Callcenter. Die Kfz-Betriebe benötigen auch in diesem Fall die explizite Einwilligung der Kunden, die Daten an Dritte weitergeben zu dürfen.

Problematisch ist, dass aktuell noch nicht alle Dealer-Management-Systeme entsprechende Datenfelder für die Einwilligung der Kunden vorsehen, wie eine Umfrage der Fachzeitschrift »kfz-betrieb« unter den Händlerverbänden ergeben hat. Folglich kann ein Händler die Daten unter Umständen nicht richtig selektieren und es drohen ihm saftige Strafen. „Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften wurde auf 50 000 Euro und für Verstöße gegen materielle Vorschriften auf 300 000 Euro erhöht“, sagt Patrick Kaiser, Referent des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe. „Unlautere Telefonwerbung kann von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Unterdrückt das Autohaus bei der Telefonwerbung seine Telefonnummer, kann die Behörde eine weitere Geldbuße bis zu 10 000 Euro verhängen.“


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