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Typischerweise regeln F&E-Verträge die Zusammenarbeit im Rahmen eines Co-Creation-Projekts. „Darin wird vereinbart, dass die Partner bestimmtes Basiswissen und vielleicht auch vorhandene Patente einbringen, sogenannte Background-IP, auf die aufgesetzt werden soll und die der andere mit nutzen darf“, erklärt Thomas Gniadek, Rechtsanwalt und Associated Partner der Kanzlei Noerr. Das ist der Hintergrund der Verträge. Im Vordergrund wird geregelt, wie mit den Ergebnissen der Kooperation verfahren werden soll (Foreground Intellectual Property (IP)).

Patente, Knowhow und Software folgen dabei jeweils eigenen Regeln. Auf diese Weise lassen sich Co-Creation-Prozesse gut mit dem geltenden Recht gestalten, sagt der Experte für nationale und internationale Patentverletzungsverfahren. Oft geht es bei Co-Creation-Projekten um IT. Softwareentwicklungen fallen entweder unter den Urheberschutz oder können als Softwarepatente geschützt werden. F&E-Verträge sind also nicht nur auf Patente beschränkt, sondern können ganz verschiedene Arten von technischen Erfindungen und Weiterentwicklungen umfassen.

Wo zunehmend kürzere Innovationszyklen auf traditionelles Patentrecht stoßen, klagen immer mehr Unternehmen. „Die Innovationsgeschwindigkeit ist mit Blick auf das Patentrecht in der Tat ein Problem. Die Prüfer recherchieren in einer umfangreichen Prüfung der schriftlichen Literatur, ob die Idee bereits patentiert wurde“, erläutert Thomas Gniadek. Der gesamte Prozess bis zur Patenterteilung dauert rund zwei bis zweieinhalb Jahre.

Die Fragestellung vieler Unternehmen, was ihnen ein Patentschutz nach über zwei Jahren bringt, wenn dann vielleicht sogar schon das nächste Produkt entwickelt ist, kann der Fachanwalt nachvollziehen. In der Regel gilt hier jedoch, dass bereits nach ein paar Monaten die Patentanmeldung veröffentlicht wird. Ab diesem Zeitpunkt können von Nachahmern rückwirkend Lizenzzahlungen verlangt werden, falls das Patent später erteilt wird. Dieser Schutzmechanismus funktioniere durchaus mit Blick auf gut beratene europäische und amerikanische Wettbewerber. In Bezug auf aggressive Konkurrenten aus dem asiatischen Raum besteht jedoch durchaus eine Schutzlücke.

Selbst Open Innovation lässt sich mit Verträgen gestalten, bestätigt Thomas Gniadek. Wenn also verschiedene Gruppen zum Beispiel in einem Hackathon Ideen und Lösungen entwickeln, lassen sich die Rechte an einer künftigen Erfindung relativ umfassend vorab vertraglich regeln. Die Teilnehmer – also Miterfinder – können ihren erfinderischen Beitrag und damit ihre Rechte an der Erfindung zum Beispiel im Gegenzug für einen wie auch immer gearteten Benefit an das beteiligte Unternehmen abtreten. Immer dann, wenn gemeinsam mit Kunden und anderen Communitys an Prototypen gearbeitet wird, die bereits als Beta-Version in Verkehr gebracht werden sollen, sind vor allem Themen der Produkthaftung und Gewährleistung zu regeln. Heißt konkret: Wer bei Problemen gleich nach dem Gesetzgeber ruft, hat meist einfach noch nicht den passenden Vertrag geschrieben.

Hier finden Sie den ersten und zweiten Teil des Spezials.

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