
Ein vom Verkaufsprospekt abweichender Kraftstoffverbrauch kann durchaus als Mangel eingestuft werden: Das Landgericht Detmold hat jetzt einem Detmolder Bürger Kaufpreis-Minderung zugestanden, da das Fahrzeug wegen eines gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt erhöhten Kraftstoffverbrauchs mangelhaft sei.
Der Kläger hatte im Herbst 2007 bei einem Detmolder Autohaus einen neuen BMW 325 iX-Coupé zu einem Kaufpreis von 45 000 Euro erworben. Im Verkaufsprospekt des Herstellers, der Grundlage des Kaufvertrages wurde, war ein durchschnittlicher Verbrauch von 7,9 Litern auf 100 Kilometern angegeben. Bereits kurze Zeit später rügte der Detmolder gegenüber dem Autohaus diese „völlig unrealistischen Verbrauchsangaben“. Das Autohaus vertröstete ihn und erklärte den erhöhten Verbrauch mit der Einfahrphase.
Da der Detmolder aber auch nach der Einfahrphase mit dem Benzinverbrauch seines Neuwagens nicht zufrieden war, machte er seine Forderung in Höhe von 4 400 Euro vor dem Amtsgericht Detmold geltend. Dazu behauptete er, der Spritverbrauch liege bei bis zu 14 Litern, mindestens aber bei zwölf Litern.. Das Amtsgericht Detmold wies die Klage ab, nachdem der insofern vom Gericht beauftragte Sachverständige im Rahmen mehrerer Fahrversuche keinen erhöhten Verbrauch hatte feststellen können.
Damit gab sich der Detmolder nicht zufrieden und legte Berufung ein. Die Berufungskammer des Landgerichts Detmold holte ein weiteres Gutachten ein, da es die Ansicht vertrat, der Spritverbrauch müsse nach Maßgabe einer einschlägigen Richtlinie auf dem Normprüfstand ermittelt werden. Ergebnis: ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 9,3 l/100 km. Mit Rücksicht hierauf erkannte die Berufungskammer dem Kläger einen Minderungsanspruch in Höhe von 1 800 Euro zu.
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