Zwischen Sicherheit und Datenschutz

Was die neue ADDW-Pflicht für Autofahrer bedeutet

Die seit Juli gültige EU-Regel zum Advanced Driver Distraction Warning (ADDW) schreibt für Neuwagen Systeme vor, die Ablenkung am Steuer erkennen. Doch was passiert mit den Kameradaten? Datenschützer und VDA verweisen auf klare Grenzen.

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Drei Personen in einem Auto, mit blauen Markierungen über den Gesichtern und im Innenraum.
Das Assistenzsystem wertet ständig Kopfhaltung, Blickrichtung und Augenbewegungen aus und erkennt dadurch, ob der Fahrer abgelenkt ist.

Seit Anfang Juli 2026 ist die neue EU-Regel zur sogenannten Fahreraufmerksamkeitsüberwachung (Advanced Driver Distraction Warning, kurz ADDW) in Kraft getreten. Ihr zufolge muss im Innenraum von Neuwagen eine Kamera den Fahrer filmen und mit einem Warnton Alarm schlagen, falls sie seine Unaufmerksamkeit feststellt. Damit will die Europäische Union die Unfallverhütung verbessern. Da stellt sich die Frage, wer auf die Kameradaten zugreifen kann und ob sie möglicherweise an die Hersteller und Dritte übermittelt werden. 

Die gesamte Regelung mit dem ADDW-Baustein hat im Deutschen den sperrigen Namen Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern.

Sie wurde also bereits 2019 erlassen, der Regelungsteil bezüglich des ADDW mit dem Verbot der Zulassung von Kraftfahrzeugen, der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen gilt aber erst seit dem 7. Juli 2026. Viele Hersteller waren daher auf dieses Datum vorbereitet und hatten solche Kameras in ihren Neuwagen schon länger verbaut. Neue Fahrzeugtypen müssen bereits seit Juli 2024 damit ausgestattet sein, nun wurde die Pflicht auf alle Neuwagen ausgedehnt. In älteren Fahrzeugen muss die Technik nicht nachgerüstet werden. Ausgenommen sind auch schwere Nutzfahrzeuge. Für sie gilt die Pflicht erst ab 2029. 

Ständige Überwachung des Autofahrers 

Das Assistenzsystem wertet ständig Kopfhaltung, Blickrichtung und Augenbewegungen aus und erkennt dadurch, ob der Fahrer abgelenkt ist, zum Beispiel durch die Nutzung eines Smartphones, und warnt dann akustisch. Die Technik lässt sich zwar ausschalten, aktiviert sich aber bei jedem Fahrzeugstart erneut. Das nervt viele Autofahrer, dient jedoch der Unfallverhütung. Über 9.500 Unfälle gab es 2025 in Deutschland, weil die Fahrer am Steuer abgelenkt waren, teilte der Deutsche Verkehrssicherheitsrat mit und verwies auf Zahlen des Statistischen Bundesamts. 

In der EU-Ergänzungsverordnung 2023/4523 wird festgesetzt, dass bei einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 50 Stundenkilometern eine Warnung ertönt, wenn der Blick sechs Sekunden oder länger abgelenkt ist. Bei einer höheren Geschwindigkeit passiert das schon ab 3,5 Sekunden. Die Verordnung definiert auch, wohin der Fahrer seine Aufmerksamkeit lenken darf und was unproblematische Bereiche wie Beifahrerfenster oder Armaturenanzeigen sind. Die Kameras sind zum Beispiel in der A-Säule, hinter dem Lenkrad, am Armaturenbrett oder am Rückspiegel verbaut. Es gibt auch Nachrüstsets, die man frei im Innenraum anbringen kann. Damit die Technik auch nachts funktioniert, werden meist Infrarotkameras verwendet. 

In den sozialen Medien hat die Neuerung Verunsicherung ausgelöst – angeheizt von Beiträgen, die die Maßnahme als staatliche Überwachung darstellten. Die EU-Verordnung macht jedoch strikte Vorgaben zum Datenschutz. So dürfen biometrische und personenbezogene Daten nicht von den Kameras erfasst werden. Eine Identifizierung des Fahrers will man so ausschließen. Aufgezeichnete Daten sollen nur lokal im Fahrzeug verarbeitet und nicht übertragen werden, weder zum Hersteller noch zu einer Behörde. 

VDA hält Datenschutz-Befürchtungen für unbegründet 

Die Kameras dürfen außerdem gemäß Artikel 6 der Verordnung 2019/2144 nur die Daten aufzeichnen, die für den Betrieb des ADDW-Systems erforderlich sind. Zu dem Video darf also nicht zusätzlich eine Tonspur erfasst werden. Die Videodaten werden auch nicht lange im Auto gespeichert, sondern kontinuierlich überschrieben. 

„Die Befürchtungen, dass dauerhaft Innenraumbilder gespeichert, Fahrer identifiziert oder Daten an Hersteller, Behörden, Versicherungen oder sonstige Dritte übermittelt werden, sind mit Blick auf die geltenden gesetzlichen Vorgaben unbegründet“, schrieb eine Sprecherin des VDA auf Anfrage von automotiveIT. „Die gesetzliche Verpflichtung zur Fahreraufmerksamkeitsüberwachung schafft Rechtssicherheit, indem sie klare datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz dieser Sicherheitsfunktion definiert.“

Das Fazit des VDA lautet: „Die ADDW-Regelung ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Verkehrssicherheit und Datenschutz gemeinsam gedacht und sinnvoll verbunden werden können.“ Jüngst hätten auch der Bundesdatenschutzbeauftragte und die Landesdatenschutzbehörden klargestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben bei Einhaltung den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, so der Verband. 

Tatsächlich verweist der Pressesprecher des Bundesdatenschutzbeauftragten in seiner Antwort auf die Anfrage von automotiveIT darauf, dass „die EU-Verordnung 2019/2144 regelt, dass diesbezügliche Daten nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und im sogenannten 'fortgeschrittenen Aufmerksamkeitsassistenten' unmittelbar nach Verarbeitung zu löschen sind. Insoweit genügt die gesetzliche Regelung datenschutzrechtlichen Ansprüchen.“ 

DSGVO greift nicht 

Der für BMW und Audi zuständige bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Michael Will weist im Gespräch mit automotiveIT auf das Kfz-Zulassungsrecht hin. „Danach wird der Autohersteller Adressat von Pflichten, wenn er über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheidet. Das tut er hier aber nicht, denn solange die Daten im Auto bleiben, verarbeitet der Hersteller die Daten nicht.“ Daher gelte hier auch die DSGVO nicht.

Potenziell bestehe ein Risiko, aber die Ausleitungen von Daten fänden nicht statt. Die Daten der Warnsysteme flössen auch nicht in den Unfalldatenspeicher, so Will. BMW habe mitgeteilt, dass die Kamera und die MyBMW-App kommunizierten. Da dabei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet werde, habe BMW keinen Zugriff darauf. Grundsätzlich „habe ich bisher gute Erfahrungen mit BMW und Audi gemacht. Sie gehen in Datenschutzfragen proaktiv auf uns zu“, so der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte.